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   VG Augsburg, 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136   

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VG Augsburg, 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136 (https://dejure.org/2010,70825)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136 (https://dejure.org/2010,70825)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - Au 5 K 10.30136 (https://dejure.org/2010,70825)
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  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30304

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136
    Gemäß der in diesem Report enthaltenen Statistik der irakischen Regierung betrug die Zahl der Toten 310 und die Zahl der Verletzten 760. Hiernach belief sich die Wahrscheinlichkeit, durch einen Terroranschlag verletzt oder getötet zu werden, im Jahr 2008 für Tamim/Kirkuk auf ca. 0,12 % oder 1 : 800 (vgl. BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13 a B 08.30304).

    Da Turkmenen neben Kurden und Arabern in ... eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen, dürfte die Minderheitengefährdung hier nicht inmitten stehen (vgl. BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13 a B 08.30304).

    Es bestehen bei dem Kläger, der früher als Friseur tätig war, auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände wie die (jetzige) Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten, Professoren, Ärzte und Künstler (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43.07; BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13 a B 08.30304).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136
    Es bestehen bei dem Kläger, der früher als Friseur tätig war, auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände wie die (jetzige) Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten, Professoren, Ärzte und Künstler (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43.07; BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13 a B 08.30304).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2010 - Au 5 K 10.30136
    Das wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG vom 8.12.1998 Az. 9 C 4.98 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
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